Diese Frage habe der EGMR noch nie entschieden, weil nur die Schweiz diese Verfahrenszweiteilung kenne und dem EGMR noch nie ein solcher Fall unterbreitet worden sei. Das Bundesgericht habe die Frage umgangen. Es habe sich demzufolge auch nicht dazu geäussert, dass der EGMR die Halterhaftung nicht in allen Fällen als mit der EMRK vereinbar beurteile. Zur Halterhaftung selber habe der EGMR etwa im Urteil vom 18.3.2010 (EGMR Nr. 13201/05, Krumpholz v. Österreich) die Beschwerde gutgeheissen und die Halterhaftung im konkreten Fall als Verstoss gegen die EMRK eingestuft. Im Urteil vom