6.4 unten) haften könne. Das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Halterhaftung (gemäss Ordnungsbussenverfahren, also nicht im ordentlichen Verfahren) in Entscheiden geschützt habe. Weder der EGMR noch das Bundesgericht hätten zu entscheiden gehabt, ob die Halterhaftung im ordentlichen Verfahren in dem Sinne gelte, dass die rechtsstaatlichen Garantien aufgehoben seien wie im Ordnungsbussenverfahren. Diese Frage habe der EGMR noch nie entschieden, weil nur die Schweiz diese Verfahrenszweiteilung kenne und dem EGMR noch nie ein solcher Fall unterbreitet worden sei.