Dem Einwand von Rechtsanwältin B.________, das Bundesgericht habe sich im hiervor erwähnten Entscheid nicht darüber geäussert, ob nach Nichtbezahlung der Ordnungsbusse resp. bei der Wahl des ordentlichen Verfahrens elementare Verfahrensrechte der StPO zu wahren seien, kann nicht gefolgt werden. Beim vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es gerade um ein ordentliches Verfahren nach Einsprache gegen einen Strafbefehl.