Angesichts dieses Bundesgerichtsentscheides wird in der Strafrechtsdogmatik davon ausgegangen, es sei nicht zu erwarten, dass das Bundesgericht oder Strassburg davon ausgehen, Art. 6 OBG wäre mit Art. 6 EMRK und/oder Art. 32 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren; vielmehr erscheine es angesichts der deutlichen Bestätigung der Anwendung von Art. 6 OBG im ordentlichen Verfahren durch das Bundesgericht müssig, diese Diskussion erneut aufzugreifen (MAEDER, AJP 2018 S. 1411, 1414). 2.3 Fazit