5 Möglichkeit vorsehe, das ordentliche Verfahren zu wählen, sei nicht nachvollziehbar, würde damit die schweizerische Regelung mit Blick auf die elementaren Verfahrensrecht gerade über die niederländische Regelung hinaus gehen und damit erst recht nicht gegen Art. 6 EMRK verstossen (BGE 144 I 242 E.1.3.1).