Mithin könnten diese auch nicht vom schweizerischen OBG-Tatbestand verletzt werden. Das Bundesgericht führte explizit aus, dass die Halterhaftung nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten soll, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes. Der Einwand, wonach Art. 6 OBG deshalb gegen Konventionsrecht verstosse, weil es im Unterschied zum niederländischen Recht die