6 OBG mit der Unschuldsvermutung und dem nemo-tenetur-Grundsatz, während es die Anwendbarkeit der Bestimmung auf juristische Personen verneinte. Ersteres schloss es daraus, dass die niederländische Regelung den schweizerischen OBG-Tatbestand praktisch wörtlich wiederspiegelt und der europäische Gerichtshof zum Schluss kam, dass die niederländische Bestimmung mit Art. 6 EMRK vereinbar sei und die Unschuldsvermutung nicht verletze. Mithin könnten diese auch nicht vom schweizerischen OBG-Tatbestand verletzt werden.