Rechtsanwältin B.________ stellt einzig in Frage, dass die Halterhaftung im ordentlichen Verfahren greift. Bei der Anwendung der Halterhaftung nach Art. 6 OBG im ordentlichen Strafverfahren würden elementare Verfahrensrechte der beschuldigten Person, wie sie in der StPO garantiert seien namentlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt (pag 54 f.). Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2..2.1 Kritik der Strafrechtslehre