Die Beschuldigte hat zudem nicht vorgebracht, das Fahrzeug sei gegen ihren Willen benutzt worden, weshalb auch die Exkulpation gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG nicht in Betracht fällt. Mithin sind die Voraussetzungen der Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG erfüllt. 2.2 Halterhaftung nach Art. 6 OBG im ordentlichen Strafverfahren