In diesem Fall kann sich der Fahrzeughalter einzig dadurch exkulpieren, dass er im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft macht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5). Vorliegend hat die Beschuldigte die Busse nicht innert Frist bezahlt. Es ist unklar, wer zur Tatzeit den Personenwagen gelenkt hat. Dies konnte mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden (siehe vorne Ziff. II/5). Die Beschuldigte hat zudem nicht vorgebracht, das Fahrzeug sei gegen ihren Willen benutzt worden, weshalb auch die Exkulpation gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG nicht in Betracht fällt.