4 Nennt der Halter den Name und Adresse des Fahrzeugführers, wird gegen diesen ein Verfahren eingeleitet (Abs. 4). Der Fahrzeughalter hat die Ordnungsbusse zu bezahlen, wenn nicht mit verhältnismässigem Aufwand festgestellt werden kann, wer der Fahrzeugführer ist. In diesem Fall kann sich der Fahrzeughalter einzig dadurch exkulpieren, dass er im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft macht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5).