2.1 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer nach Art. 6 OBG Art. 6 OBG kommt zur Anwendung, wenn der Betroffene nicht unmittelbar nach der Verfehlung angetroffen wird und dessen Identität deshalb nicht festgestellt werden kann. Mithin wird, wenn die fahrzeugführende Person unbekannt bleibt, dem Fahrzeughalter eine Ordnungsbusse schriftlich zugestellt. Bei Bezahlung der Ordnungsbusse innert Frist gilt die Verfehlung durch den Halter als anerkannt und das Verfahren als abgeschlossen (Art. 6 Abs. 1, 2 OBG). Bezahlt der Halter die Busse nicht innert 30-tägiger Frist, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet (Abs. 3).