5. Einfache Verkehrsregelverletzung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben und sodann den rechtserheblichen Sachverhalt darunter subsumiert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 211 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist zweifelsfrei erfüllt, was von der Beschuldigten richtigerweise auch nicht bestritten wird. 6. Halterhaftung im ordentlichen Verfahren 6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt Folgendes fest (pag. 212 ff.; S. 9 ff. der Urteilsbegründung):