Die Beschuldigte widerspricht dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht. Sie habe hierzu keine Bemerkungen anzubringen. Es sei zutreffend, dass sie sich lediglich der Anwendung der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren widersetze (pag. 274). Es kann demnach auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. den dort festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung