Daher hätte eine förmliche Befragung zur Klärung dieser Frage nichts beigetragen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese Ansicht wird von der Verteidigung geteilt (pag. 133). Somit widersetzt sich die Beschuldigte lediglich der Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG im ordentlichen Verfahren, da diese gegen die Unschuldsvermutung und weitere elementare Verfahrensrechte verstossen würde.