Auf dem Foto der stationären Verkehrsüberwachungsanlage (pag. 2) ist nicht ersichtlich, ob die Beschuldigte oder ihr Ehemann zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Die Beschuldigte und ihr Ehemann wurden im Verfahren nie förmlich über die Lenkerschaft befragt, doch geht aus den Unterlagen und ihrer bisherigen Äusserungen hervor, dass sie nicht sagen können oder wollen, wer zu gegebenem Tatzeitpunkt gefahren ist. Daher hätte eine förmliche Befragung zur Klärung dieser Frage nichts beigetragen.