3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (vgl. pag. 211; S. 8 der Urteilsbegründung): Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann mit dem auf die Beschuldigte eingelösten Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ am 17.09.2017 um 09.21 Uhr in Twann- Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse, in Richtung Neuenburg fuhren und die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten.