Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, verfügt die Kammer über eine beschränkte Kognition. Mit der Berufung kann demnach nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).