4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist das Urteil der Vorinstanz demnach vollumfänglich zu überprüfen, mithin a) der Schuldspruch wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 13 km/h (Halterhaftung), begangen am 17.9.2017 um 9:21 Uhr in Twann-Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse sowie b) der Sanktionenpunkt und c) der Kosten- und Entschädigungspunkt.