In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Schreiben vom 19.6.2019 (pag. 287 f.) die Sistierung des Berufungsverfahrens, bis das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 6B_722/2019 ergangen sei, welches ebenfalls die Frage der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren betreffe. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28.6.2019 (pag. 298) auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag. Am 8.7.2019 reichte Advokatin Dr. B.________ auf telefonische Aufforderung hin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr.