406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 13.5.2019 (pag. 245 ff.) ging am 14.5.2019 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darauf nahm die Generalstaatsanwaltschaft am 6.6.2019 Stellung (pag. 274 ff.). In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Schreiben vom 19.6.2019 (pag.