2. Berufung, schriftliches Verfahren und Sistierungsantrag Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Advokatin Dr. B.________, am 27.2.2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 196 f.). Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15.4.2019 (pag. 226 f.) hielt die Beschuldigte die vollumfängliche Berufung aufrecht. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Mit Verfügung vom 29.4.2019 (pag. 241 f.) wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;