Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 139 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2020 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Advokatin Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. Februar 2019 (PEN 2018 261) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21.2.2019 (pag. 191 f.) sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) schul- dig wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 13 km/h (Halterhaftung), begangen am 17.9.2017 um 9:21 Uhr in Twann-Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse. Die Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 und zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘200.00. 2. Berufung, schriftliches Verfahren und Sistierungsantrag Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Advokatin Dr. B.________, am 27.2.2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 196 f.). Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15.4.2019 (pag. 226 f.) hielt die Beschuldigte die vollumfängliche Berufung aufrecht. Die Generalstaatsan- waltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Mit Verfügung vom 29.4.2019 (pag. 241 f.) wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Berufungsbegründung der Be- schuldigten vom 13.5.2019 (pag. 245 ff.) ging am 14.5.2019 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darauf nahm die Generalstaatsanwaltschaft am 6.6.2019 Stellung (pag. 274 ff.). In der Folge beantragte die Beschuldigte mit Schreiben vom 19.6.2019 (pag. 287 f.) die Sistierung des Berufungsverfahrens, bis das Urteil des Bundesgerichts im Ver- fahren 6B_722/2019 ergangen sei, welches ebenfalls die Frage der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren betreffe. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28.6.2019 (pag. 298) auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag. Am 8.7.2019 reichte Advokatin Dr. B.________ auf telefonische Aufforderung hin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SU1800047.O/U/hb vom 21.5.2019, ein, welches dem bundesge- richtlichen Verfahren 6B_722/2019 zugrunde liegt (pag. 302 ff.). Mit Verfügung vom 12.7.2019 wies die Verfahrensleitung den Antrag auf Sistierung des Berufungsver- fahrens ab. Am 18.7.2019 reichte die Beschuldigte eine Replik ein (pag. 322 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25.7.2019 auf eine Duplik (pag. 331). 2 3. Anträge der Parteien Advokatin Dr. B.________ stellt und begründet mit Eingabe vom 13.5.2019 folgen- de Anträge (pag. 245 ff.): 1. Das vorinstanzliche Urteil PEN 18 261 LIN wird vollumfänglich angefochten. 2. Es sei die Beschuldigte/Berufungsführerin von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 4. Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt und begründet mit Eingabe vom 6.6.2019 demgegenüber folgende Anträge (pag. 274 ff.): 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen des Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 13 km/h (Halterhaftung), begangen am 17. September 2017 um 09.21 Uhr in Twann-Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00, wobei keine Ersatz- freiheitsstrafe auszusprechen sei. Eventuell Ziff. 3+4, statt 1.+2.: 3. A.________ sei als Halterin des Fahrzeugs mit Kontrollschild C.________ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich zu erklären für die Überschreitung der allgemein, fahrzeugbedingte oder signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 13 km/h. 4. A.________ sei zu verpflichten, CHF 250.00 Busse zu bezahlen. Es sei keine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. 5. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist das Urteil der Vorinstanz demnach vollumfänglich zu überprüfen, mithin a) der Schuld- spruch wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 13 km/h (Halterhaftung), begangen am 17.9.2017 um 9:21 Uhr in Twann-Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse sowie b) der Sanktionen- punkt und c) der Kosten- und Entschädigungspunkt. Da ausschliesslich eine Über- tretung Gegenstand des Verfahrens bildet, verfügt die Kammer über eine be- schränkte Kognition. Mit der Berufung kann demnach nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «re- formatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (vgl. pag. 211; S. 8 der Ur- teilsbegründung): Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann mit dem auf die Beschuldigte ein- gelösten Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ am 17.09.2017 um 09.21 Uhr in Twann- Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse, in Richtung Neuenburg fuhren und die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 13 km/h (nach Abzug der Geräte- und Messunsicherheit) überschritten. Auf dem Foto der stationären Verkehrsüberwachungsanlage (pag. 2) ist nicht ersichtlich, ob die Be- schuldigte oder ihr Ehemann zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Die Beschuldigte und ihr Ehemann wur- den im Verfahren nie förmlich über die Lenkerschaft befragt, doch geht aus den Unterlagen und ihrer bisherigen Äusserungen hervor, dass sie nicht sagen können oder wollen, wer zu gegebenem Tat- zeitpunkt gefahren ist. Daher hätte eine förmliche Befragung zur Klärung dieser Frage nichts beige- tragen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers mit unverhältnismässi- gem Aufwand verbunden gewesen wäre. Diese Ansicht wird von der Verteidigung geteilt (pag. 133). Somit widersetzt sich die Beschuldigte lediglich der Anwendung der Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG im ordentlichen Verfahren, da diese gegen die Unschuldsvermutung und weitere elementare Verfah- rensrechte verstossen würde. Die Beschuldigte widerspricht dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht. Sie ha- be hierzu keine Bemerkungen anzubringen. Es sei zutreffend, dass sie sich ledig- lich der Anwendung der Halterhaftung im ordentlichen Verfahren widersetze (pag. 274). Es kann demnach auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. den dort festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt abgestellt werden. III. Rechtliche Würdigung 5. Einfache Verkehrsregelverletzung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben und sodann den rechtserheblichen Sachverhalt darunter subsumiert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 211 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung). Der Straftatbe- stand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist zwei- felsfrei erfüllt, was von der Beschuldigten richtigerweise auch nicht bestritten wird. 6. Halterhaftung im ordentlichen Verfahren 6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt Folgendes fest (pag. 212 ff.; S. 9 ff. der Urteilsbegründung): 2.1 Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer nach Art. 6 OBG Art. 6 OBG kommt zur Anwendung, wenn der Betroffene nicht unmittelbar nach der Verfehlung ange- troffen wird und dessen Identität deshalb nicht festgestellt werden kann. Mithin wird, wenn die fahrzeugführende Person unbekannt bleibt, dem Fahrzeughalter eine Ord- nungsbusse schriftlich zugestellt. Bei Bezahlung der Ordnungsbusse innert Frist gilt die Verfehlung durch den Halter als anerkannt und das Verfahren als abgeschlossen (Art. 6 Abs. 1, 2 OBG). Bezahlt der Halter die Busse nicht innert 30-tägiger Frist, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet (Abs. 3). 4 Nennt der Halter den Name und Adresse des Fahrzeugführers, wird gegen diesen ein Verfahren ein- geleitet (Abs. 4). Der Fahrzeughalter hat die Ordnungsbusse zu bezahlen, wenn nicht mit verhältnismässigem Aufwand festgestellt werden kann, wer der Fahrzeugführer ist. In diesem Fall kann sich der Fahrzeughalter ein- zig dadurch exkulpieren, dass er im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft macht, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5). Vorliegend hat die Beschuldigte die Busse nicht innert Frist bezahlt. Es ist unklar, wer zur Tatzeit den Personenwagen gelenkt hat. Dies konnte mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden (siehe vorne Ziff. II/5). Die Beschuldigte hat zudem nicht vorgebracht, das Fahrzeug sei gegen ihren Willen benutzt worden, weshalb auch die Exkulpation gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG nicht in Betracht fällt. Mithin sind die Voraussetzungen der Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG erfüllt. 2.2 Halterhaftung nach Art. 6 OBG im ordentlichen Strafverfahren Rechtsanwältin B.________ stellt einzig in Frage, dass die Halterhaftung im ordentlichen Verfahren greift. Bei der Anwendung der Halterhaftung nach Art. 6 OBG im ordentlichen Strafverfahren würden elementare Verfahrensrechte der beschuldigten Person, wie sie in der StPO garantiert seien nament- lich der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt (pag 54 f.). Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2..2.1 Kritik der Strafrechtslehre In der Strafrechtslehre wird die Anwendung von Art. 6 OGB im ordentlichen Verfahren kritisiert und weitgehend abgelehnt. Es wird festgehalten, dass Art. 6 OBG mit dem Schuldstrafrecht, der Un- schuldsvermutung und auch dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum assusare [recte: accusare] nicht zu vereinbaren sei (MAEDER, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 […], in: AJP 2018 S. 1411, 1414; BSK SVG-MAEDER/NIGGLI, Art. 102 SVG N 30; BGer 6B_748/2009 E.2.2). Die Unschuldsvermutung werde dadurch verletzt, dass die Bestimmung die Täterschaft des Halters vermuten lasse und ihm die Beweislast seiner Unschuld auferlege; der Halter werde dadurch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. MAEDER, Sicherheit in Gebühren, in: AJP 2014 S. 679, 684; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 6 OBG N 9 ff.; MÜLLER, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_1007/2016, in AJP 2018 S. 1568, 1578). 2.2.2 BGE 144 I 242 Im Gegensatz dazu hat das Bundesgericht die Anwendung von Art. 6 OBG mehrfach bestätigt, zuletzt in BGE 144 I 242. Darin nahm das Bundesgericht Bezug auf die Entscheide des Europäischen Men- schenrechtsgerichtshofes Krumpholz gegen Österreich (Urteil vom 18.3.2010, Nr. 13201/05) und Falk gegen Niederlande (Urteil vom 19.10.2004, Nr. 66273/01) und bejahte schliesslich die Vereinbarkeit von Art. 6 OBG mit der Unschuldsvermutung und dem nemo-tenetur-Grundsatz, während es die An- wendbarkeit der Bestimmung auf juristische Personen verneinte. Ersteres schloss es daraus, dass die niederländische Regelung den schweizerischen OBG-Tatbestand praktisch wörtlich wiederspiegelt und der europäische Gerichtshof zum Schluss kam, dass die niederländische Bestimmung mit Art. 6 EMRK vereinbar sei und die Unschuldsvermutung nicht verletze. Mithin könnten diese auch nicht vom schweizerischen OBG-Tatbestand verletzt werden. Das Bundesgericht führte explizit aus, dass die Halterhaftung nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten soll, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes. Der Einwand, wonach Art. 6 OBG deshalb gegen Konventionsrecht verstosse, weil es im Unterschied zum niederländischen Recht die 5 Möglichkeit vorsehe, das ordentliche Verfahren zu wählen, sei nicht nachvollziehbar, würde damit die schweizerische Regelung mit Blick auf die elementaren Verfahrensrecht gerade über die niederländi- sche Regelung hinaus gehen und damit erst recht nicht gegen Art. 6 EMRK verstossen (BGE 144 I 242 E.1.3.1). Schliesslich vermochte auch der Einwand, dass Art. 6 OBG gegen höherstufiges innerstaatliches Recht verstosse – namentlich Art. 32 BV – und deshalb auch gegen die EMRK, nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass der Schutz gemäss Art. 32 Abs. 1 BV nicht über denjenigen von Art. 6 EMRK hinausgehe (BGE 144 I 242 E.1.3.1). Angesichts dieses Bundesgerichtsentscheides wird in der Strafrechtsdogmatik davon ausgegangen, es sei nicht zu erwarten, dass das Bundesgericht oder Strassburg davon ausgehen, Art. 6 OBG wäre mit Art. 6 EMRK und/oder Art. 32 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren; vielmehr erscheine es angesichts der deutlichen Bestätigung der Anwendung von Art. 6 OBG im ordentlichen Verfahren durch das Bun- desgericht müssig, diese Diskussion erneut aufzugreifen (MAEDER, AJP 2018 S. 1411, 1414). 2.3 Fazit Angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu schliessen, dass die Halter- haftung die Unschuldsvermutung sowie den nemo-tenetur-Grundsatz nicht verletzt und auch im or- dentlichen Strafverfahren anwendbar ist. Dem Einwand von Rechtsanwältin B.________, das Bundesgericht habe sich im hiervor erwähnten Entscheid nicht darüber geäussert, ob nach Nichtbezahlung der Ordnungsbusse resp. bei der Wahl des ordentlichen Verfahrens elementare Verfahrensrechte der StPO zu wahren seien, kann nicht ge- folgt werden. Beim vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es gerade um ein ordentliches Ver- fahren nach Einsprache gegen einen Strafbefehl. 6.2 Ausführungen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 13.5.2019 (pag. 245 ff.) und der Replik vom 18.7.2019 (pag. 322 ff.) im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil verletze Art. 29 ff. BV, Art. 1 StGB, Art. 168 ff. StPO und Art. 6 EMRK. In BGE 144 I 242 sei es um die Halterhaftung eines Unternehmens gegan- gen. Bekanntlich habe das Bundesgericht entschieden, dass das Unternehmen nicht als Halter nach Art. 6 aOBG (vgl. zur zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesän- derung Ziff. 6.4 unten) haften könne. Das Bundesgericht habe darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Halterhaftung (gemäss Ordnungsbussenverfahren, also nicht im ordentlichen Verfahren) in Ent- scheiden geschützt habe. Weder der EGMR noch das Bundesgericht hätten zu entscheiden gehabt, ob die Halterhaftung im ordentlichen Verfahren in dem Sinne gelte, dass die rechtsstaatlichen Garantien aufgehoben seien wie im Ordnungs- bussenverfahren. Diese Frage habe der EGMR noch nie entschieden, weil nur die Schweiz diese Verfahrenszweiteilung kenne und dem EGMR noch nie ein solcher Fall unterbreitet worden sei. Das Bundesgericht habe die Frage umgangen. Es ha- be sich demzufolge auch nicht dazu geäussert, dass der EGMR die Halterhaftung nicht in allen Fällen als mit der EMRK vereinbar beurteile. Zur Halterhaftung selber habe der EGMR etwa im Urteil vom 18.3.2010 (EGMR Nr. 13201/05, Krumpholz v. Österreich) die Beschwerde gutgeheissen und die Halter- haftung im konkreten Fall als Verstoss gegen die EMRK eingestuft. Im Urteil vom 6 19.10.2004 (Urteil Nr. 66273/01, Falk gegen Niederlande) habe der EGMR die Hal- terhaftung zwar zugelassen, es sei dort aber nur um die administrativrechtliche Handhabung gegangen und nicht, wie in der Schweiz, um ein prozessuales Verfah- ren. Die niederländische und die schweizerische Regelung entsprächen sich zwar in etwa bezüglich der Exkulpationsgründe im Ordnungsbussenverfahren, klafften dann aber auseinander, weil die Niederlande das ordentliche Verfahren nach Ab- lehnung des Ordnungsbussenverfahrens nicht kenne. Bei der Wahl des ordentlichen Verfahrens sei der Sinn und Zweck des Ordnungs- bussenverfahrens vereitelt: Im Einspracheverfahren komme es zu einem mehr oder weniger aufwändigen Verfahren und danach allenfalls zu einem Gerichtsverfahren gemäss Strafprozessordnung. Es sei nicht einzusehen, wieso in diesem für Ord- nungsbussen und andere Übertretungsbussen gleichen und gleich aufwändigen Verfahren die rechtsstaatlichen Garantien für Ordnungsbussen nicht gelten sollten, hingegen bei anderen Bussen schon. Im Ordnungsbussengesetz selber sei kein ordentliches Verfahren geregelt. Es gebe somit nur jenes gemäss der Strafpro- zessordnung, somit mit allen rechtsstaatlichen Garantien. Andernfalls liege eine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Hinzuweisen sei auch auf die Materialen zum geltenden Ordnungsbussengesetz. Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf zur To- talrevision des Ordnungsbussengesetzes stehe etwa: «Lehnt die beschuldigte Per- son das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere Übertretungen ab, so findet das ordentliche Strafverfahren statt. Mit dieser Bestimmung wird dem An- spruch auf Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Art. 29 ff. BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK Rechnung getragen.» Hieraus ergebe sich klar, dass das ordentliche Ver- fahren, welches die beschuldigte Person gemäss OBG wählen könne, nur das or- dentliche Verfahren nach der Strafprozessordnung sein könne. Die Ehegatten A.________ hätten sich als Lenker auf jener Fahrt abgewechselt, und aus dem Lichtbild gehe die Lenkerschaft nicht hervor. Somit sei die Nennung des Fahrers für den Halter im vorliegenden Fall konkret unzumutbar und objektiv unmöglich. Von einer Weigerung, den Fahrer zu nennen, könne nicht die Rede sein. Das Bundesgericht habe im Urteil BGE 144 I 242 durchblicken lassen, dass unter diesen Umständen die Halterhaftung nicht greife. 6.3 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 6.6.2019 (pag. 274 ff.) demgegenüber vor, die Verteidigung erwähne einen Entscheid des EGMR zur Halterhaftung aus Österreich, wo die Beschwerde gutgeheissen und im konkre- ten Fall die Halterhaftung als Verstoss gegen die EMRK eingestuft worden sei. Es gebe im österreichischen Recht aber gerade keine Bestimmung, welche die Haf- tung des Fahrzeuglenkers für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsdelikte statuiere bzw. keine gesetzliche Vermutung, wonach der Fahrzeughalter als Lenker anzusehen sei, solange er nicht das Gegenteil beweise. Art. 6 aOBG sei anders konzipiert und schaffe eine gesetzliche Grundlage für eine subsidiäre Verantwort- lichkeit des Halters für Fälle, in denen nicht bekannt sei, wer – also welcher Fahrer – eine im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Widerhandlung begangen habe. Im von der Verteidigung erwähnten Entscheid betreffend die Niederlande sei es um eine Regelung gegangen, wonach bei leichten Widerhandlungen die Busse gegen 7 den Besitzer bzw. Halter des Fahrzeugs ausgesprochen werde, sofern der Täter nicht identifiziert werden könne. Der Gerichtshof habe entschieden, dass diese Re- gelung nicht gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstosse. Das Bundesgericht habe in BGE 144 I 242 E. 1.3.1 festgestellt, dass die niederländische Regelung den schweizeri- schen OBG-Tatbestand praktisch wörtlich widerspiegle und der europäische Ge- richtshof zum Schluss gekommen sei, dass die niederländische Bestimmung mit Art. 6 EMRK vereinbar sei und die Unschuldsvermutung nicht verletze. Mithin kön- ne diese auch nicht vom schweizerischen OBG-Tatbestand verletzt werden. Weiter habe das Bundesgericht klargestellt, dass die Halterhaftung nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten solle, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes. Der Einwand, wonach Art. 6 aOBG deshalb gegen Konventionsrecht verstosse, weil es im Unterschied zum niederländischen Recht die Möglichkeit vorsehe, das ordentliche Verfahren zu wählen, sei nicht nachvollziehbar, würde damit die schweizerische Regelung mit Blick auf die ele- mentaren Verfahrensrechte gerade über die niederländische Regelung hinaus ge- hen und damit erst recht nicht gegen Art. 6 EMRK verstossen. Ferner habe der EGMR dem Art. 6 aOBG vergleichbare Regelungen im englischen und österreichi- schen Recht als EMRK-kompatibel anerkannt. Die Halterhaftung bilde einen Spezialfall innerhalb des Ordnungsbussengesetzes. Könne die Identität der betroffenen Person nicht während oder unmittelbar nach der Übertretung durch die Polizeiorgane festgestellt werden, gelange Art. 6 aOBG zur Anwendung. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Verantwortung des Fahrzeughalters zu stärken und die Behörden vor aufwändiger unverhältnis- mässiger Ermittlungsarbeit im Bereich ausgesprochener Bagatelldelikte zu entlas- ten. Die Fahrzeughalter hätten im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit, Name und Adresse des tatsächlichen Fahrzeugführers oder der tatsächlichen Fahrzeug- führerin zu nennen oder genügend Angaben zu seiner oder ihrer Identität zu ma- chen, so dass er oder sie individualisierbar sei. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass Art. 6 aOBG unter dem Blickwinkel der in der BV und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden sei. Die Unschuldsvermu- tung umfasse auch das Recht zu schweigen. Dieses Recht gelte indessen nicht absolut. Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte ergäben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fielen auch Auskunftspflichten gegenüber einer Behörde. Verweigerten sie die Auskunft, könnten sie dazu zwar nicht gezwungen werden, sie hätten aber die Konsequenzen zu tragen. Art. 6 aOBG sei nun so ausgestaltet, dass der Halter subsidiär die Busse zu bezah- len habe, die eigentlich der Lenker zahlen müsste – und zwar unbesehen davon, ob dem Halter bezogen auf den konkret in Frage stehenden Verkehrsverstoss ein Vorwurf gemacht werden könne oder nicht. Angesichts dessen sei davon auszuge- hen, dass die Halterhaftung die Unschuldsvermutung sowie den nemo-tenetur- Grundsatz nicht verletze und auch im ordentlichen Strafverfahren anwendbar sei. 8 6.4 Erwägungen der Kammer Am 1.1.2020 ist die Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) in Kraft getreten. Wesentliche Neuerung im Vergleich zur alten Fassung (hier be- zeichnet als aOBG; SR 741.03) ist die Möglichkeit, dass nun nicht mehr nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes sowie bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes im einfachen, raschen und für die betroffene Person kostengünstigen Ordnungsbussenverfahren mit Bussen geahndet werden können, sondern auch einfache Übertretungen diverser weiterer Bundesgesetze. Welche Verstösse genau von dieser Änderung betroffen sind, regelt das Gesetz nicht selbst. Eine Auflistung inklusive der zu verhängenden Bussen findet sich in der ebenfalls revidierten Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11). Auch hinsichtlich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Bestimmung zur Halterhaftung haben sich im Zuge der Revision Änderungen ergeben. War diese bisher unter der Marginalie «Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer» in Art. 6 aOBG geregelt, so findet sich die Regelung neu in Art. 7 OBG unter der Marginalie «Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters». Überarbeitet wurde auch der Wortlaut, wobei die wesentlichen Abweichungen in Abs. 1 zu finden sind. In Art. 6 aOBG lautete der Wortlaut noch wie folgt: «Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.» Demgegenüber lautet die Formulierung in Art. 7 OBG neu folgendermassen: «Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG, angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.» Abgesehen vom veränderten Wortlaut, welcher die von der Bestimmung erfassten Erlasse nun ausdrücklich nennt und ausserdem klar festhält, dass die Regelung dann greift, wenn der Fahrzeughalter nicht unmittelbar nach einer Widerhandlung identifiziert werden kann – was sich indes bis anhin als logische Folge aus Art. 5 aOBG sowie der Marginalie zu Art. 6 aOBG ergab – sind in der Sache selbst für die Kammer keine Änderungen auszumachen. Demnach kommt die Halterhaftung – wie bereits erwähnt – weiterhin zur Anwendung, wenn die Identität des Fahrzeug- halters nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall wird die Busse dem im Fahr- zeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin auferlegt (Art. 6 Abs. 1 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 1 OBG). Dieser hat die Möglichkeit, die Busse innerhalb von 30 Tagen entweder zu bezahlen, womit das Verfahren erledigt ist, oder aber durch Nichtbezahlung der Busse die Eröffnung eines ordentlichen Straf- verfahrens zu erwirken (Art. 6 Abs. 2 und 3 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG). Nennt der Halter hingegen den verantwortlichen Fahrzeugführer, so wird das or- dentliche Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 aOBG bzw. Art. 7 Abs. 5 OBG). Durch die Möglichkeit, bei Unkennt- 9 nis des Fahrzeugführers den Fahrzeughalter die Busse bezahlen zu lassen, soll namentlich der Problematik begegnet werden, dass etwa unter Familiengenossen ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sodass sich diese nicht gegenseitig verra- ten müssen, oder dass viele Firmen oft nicht in der Lage oder nicht Willens sind, der Polizei jene Person anzugeben, welche das Fahrzeug zur fraglichen Zeit be- nutzt hat (Botschaft zu „Via sicura“ vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, 8486). Konkrete Auswirkungen auf die Halterhaftung an sich sind aufgrund der genannten Gesetzesänderung – trotz geändertem Wortlaut der Bestimmung – somit nicht erkennbar. Indes ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit dem neuen Gesetz das aOBG vom 24.6.1970 aufgehoben wurde (Anhang I Art. 16 OBG). Dem OBG sind keine Übergangsbestimmungen zu entnehmen. Demnach kommen die allgemeinen Grundsätze bei der Anwendbarkeit neuen Rechts zum Tragen. Im Bereich des materiellen Rechts gilt grundsätzlich ein Rückwirkungsverbot, d.h. es ist in der Regel dasjenige Recht anzuwenden, welches zur Zeit des zu beurteilenden Delikts in Kraft war. Anderes gilt bei verfahrensrechtlichen Bestimmungen; diese sind grundsätzlich sofort anwendbar. Art. 6 aOBG wie auch Art. 7 OBG enthalten sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Aspekte. Jedenfalls die elementare Regelung, dass bei Unkenntnis des Fahrzeugführers dem eingetragenen Fahrzeughalter die Busse auferlegt werden kann, stellt jedoch eine klar materiellrechtliche Bestimmung dar, weshalb dieser Aspekt klar überwiegt. Es ist somit vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, mithin Art. 6 aOBG. Auf diesen beziehen sich denn auch die Ausführungen der Verteidigung sowie der Generalstaatsanwaltschaft, weshalb diese trotz der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung weiterhin ihre Aktualität haben. Nichts anderes ergibt sich aus der Anwendung von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 StGB (vgl. Ziff. 7 unten). Die Beschuldigte bringt vor, die Anwendung der in Art. 6 aOBG statuierten Halter- haftung im ordentlichen Verfahren stelle eine Verletzung der Konventionsrechte, mithin der Verfahrensgarantien (namentlich der Unschuldsvermutung), dar, was sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR sowie die bundesgerichtli- che Rechtsprechung zu belegen versucht. Das Bundesgericht hat sich im Ent- scheid BGE 144 I 424 u.a. zu den von der Beschuldigten ins Recht gelegten EGMR-Urteilen Krumpholz gegen Österreich (Nr. 13201/5) vom 18.3.2010 sowie Falk gegen Niederlande (Nr. 6627/01) vom 19.10.2004 geäussert. Zu Ersterem hielt das Bundesgericht fest, dass der Gerichtshof einen Verstoss gegen die Un- schuldsvermutung nicht darin erblickt habe, dass ein Schuldspruch ergangen wäre, weil der als Fahrzeughalter registrierte Beschuldigte den tatsächlichen Fahrzeug- lenker nicht habe nennen können oder nennen wollen. Vielmehr habe der EGMR erwogen, es verletze die Unschuldsvermutung, wenn das Gericht allein aus der Haltereigenschaft des Beschuldigten auf dessen Fahrereigenschaft in einem be- stimmten Zeitpunkt schliesse (vgl. BGE 144 I 242, E. 1.3.2). Dies ist vorliegend je- doch gerade nicht der Fall und wird von der Beschuldigten korrekterweise auch nicht dargetan: Die Vorinstanz hielt klar fest, dass die Beschuldigte nicht sagen könne oder wolle, wer zu gegebenem Tatzeitpunkt gefahren sei. Einen automati- schen Rückschluss von der Haltereigenschaft auf die Lenkereigenschaft nahm die Vorinstanz hingegen nicht vor. Im Übrigen geht damit auch die Kritik der Beschul- digten, das Bundesgericht habe sich nicht dazu geäussert, dass der EGMR die 10 Halterhaftung nicht in allen Fällen als mit der EMRK vereinbar beurteilt habe, offen- sichtlich ins Leere, wurde doch in diesem konkreten Fall eine Verletzung bejaht und dies auch vom Bundesgericht thematisiert. Auch aus dem Urteil in Sachen Falk gegen Niederlande vermag die Beschuldigte mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie die Beschuldigte zutreffend festhält, hat der EGMR die Halterhaftung in diesem Fall zugelassen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die niederländische Bestimmung sehr ähnlich zu Art. 6 aOBG sei und führte weiter aus, dass der EGMR erwogen habe, dass Tatsachen- und Rechtsvermutungen nicht von vornherein ausgeschlossen würden, solange die Vertragsstaaten inner- halb vernünftiger Grenzen blieben (BGE 144 I 242, E. 1.2.2). Weiter hielt das Bun- desgericht fest, dass die Halterhaftung in beiden Bestimmungen übereinstimme und nach dem Willen des Gesetzgebers dann gelten solle, wenn der Täter nicht identifiziert werden könne, unbesehen des konkreten Grundes (BGE 144 I 242, E. 1.3.1). Die Kritik der Beschuldigten, dass es im Urteil des EGMR lediglich um die administrativrechtliche Handhabung gegangen sei, und nicht wie in der Schweiz um ein prozessuales Verfahren, ist unbehelflich. Die Beschuldigte verkennt näm- lich, dass Art. 6 aOBG hinsichtlich des Schutzes der Fahrzeughalterrechte über die niederländische Bestimmung hinausgeht. So kam denn auch das Bundesgericht zum Schluss, dass der – sinngemäss auch von der Beschuldigten vorgebrachte – Einwand, wonach Art. 6 aOBG deshalb gegen Konventionsrecht verstossen soll, weil er im Unterschied zum niederländischen Recht die Möglichkeit vorsehe, das ordentliche Verfahren zu wählen, nicht nachvollziehbar sei. Die schweizerische Regelung ginge mit Blick auf die Wahrung elementarer Verfahrensrechte der be- schuldigten Person gerade über die niederländische Regelung hinaus und würde damit erst recht nicht gegen Art. 6 EMRK verstossen (BGE 144 I 242, E. 1.3.1). Das Bundesgericht äusserte sich schliesslich auch zu dem – von der Beschuldigten nicht vorgebrachten – Urteil O’Halloran und Francis gegen Grossbritannien (Nr. 15809 und Nr. 25624/02) vom 29.6.2007. Der EGMR habe die unter Strafandro- hung erfolgte Aufforderung an einen Fahrzeughalter, die Person zu nennen, welche das Fahrzeug während einer Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe, nicht als Verstoss gegen das Recht zu schweigen oder sich nicht selbst zu belasten, aufgefasst. Dies, da sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Stras- senverkehrsgesetzgebung unterwerfe (BGE 144 I 242, E. 1.2.2). Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass nach der Praxis des EGMR nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informationspflicht die Unschuldsvermu- tung verletze. Diese sowie die daraus abgeleiteten Rechte würden, anders als der Grundsatz des fairen Verfahrens, nicht absolut gelten. Der EGMR stelle zur Beur- teilung, ob das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, verletzt sei, auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlangung des Beweis- mittels, die Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials ab (BGE 144 I 242 E. 1.2.2; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtspre- chung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzep- tanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Ob- 11 liegenheiten. Neben Verhaltenspflichten fallen darunter auch vielfältige Auskunfts- pflichten gegenüber den Behörden. Sofern sich der Halter oder Lenker weigert, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber trotzdem die Konsequenzen tragen (BGE 144 I 242 E. 1.2.3). Jedenfalls ist festzuhalten, dass das Bundesgericht bereits mehrfach zum Schluss gelangte, dass die in Art. 6 aOBG verankerte Halterhaftung die konventionsrechtli- chen Verfahrensgarantien nicht verletzt. Nichts anderes lässt sich aus der Recht- sprechung des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen in den Niederlande, Grossbritannien und Österreich ableiten. Es besteht zudem aktuell kein Anlass, da- von auszugehen, der Gerichtshof werde die schweizerische Regelung zur Halter- haftung als konventionswidrig einstufen, sollte er dereinst mit einem solchen Fall befasst sein (WOHLERS WOLFGANG, die Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahr- zeughalters, in: Strassenverkehrsrecht 1/2015, S. 5 ff., S. 13). Der Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, wenn sie vorbringt, das Bundesgericht habe sich weder in BGE 144 I 242 noch sonst explizit dazu geäussert, ob die Halterhaftung nach OBG im ordentlichen Strafverfahren zulässig sei. Indes ging es etwa im mehrfach zitierten Entscheid BGE 144 I 242 gerade um die Halterhaftung im ordentlichen Strafverfahren nach der StPO, ohne dass sich das Bundesgericht ablehnend dazu geäussert hätte. Ebenso wies es – wie bereits ausgeführt – darauf hin, dass die schweizerische Bestimmung aufgrund der Wahl des ordentlichen Verfahrens hin- sichtlich des Schutzes des Halters über die konventionskonforme niederländische Regelung hinausgehe, und damit erst recht nicht konventionswidrig sein könne. In der Strafrechtslehre wird sogar dafürgehalten, es erscheine aufgrund der klaren Rechtsprechung müssig, diese Diskussion wieder aufzugreifen (MAEDER STEFAN, Urteilsbesprechung 6B_252/2017, in: AJP 2018, S. 1411 ff., S. 1414). Jedenfalls ist auch für die Kammer kein Grund ersichtlich, angesichts der zitierten Rechtspre- chung davon auszugehen, die Halterhaftung verletze elementare Verfahrensgaran- tien wie nemo-tenetur oder die Unschuldsvermutung und könne deshalb im ordent- lichen Verfahren nicht angewendet werden. Diese Schlussfolgerung wird nicht zu- letzt auch dadurch bestätigt, dass der EGMR im Urteil Krumpholz gegen Österreich – wie bereits aufgeführt – klar festgehalten hat, dass das Recht, in einem Strafver- fahren als unschuldig zu gelten und von der Anklagebehörde das Tragen der Be- weislast zu verlangen, nicht absolut gelte. Tatsachen- und Rechtsvermutungen würden in jedem Strafrechtssystem angewendet und widersprächen grundsätzlich nicht der Konvention, solange sie in vernünftigen Grenzen blieben und die Rechte der Verteidigung gewahrt würden. Abschliessend bleibt demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Halterhaf- tung vorliegend erfüllt sind. Der Personenwagen mit dem Kennzeichen C.________ wurde am 17.9.2017 um 9:21 Uhr in Twann-Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse, in Fahrtrichtung Neuenburg von einer stationären Videoüberwachungsanlage mit ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) erfasst. Die Busse von CHF 250.00 wurde in der Folge mangels Kenntnis des Fahrzeugführers gemäss Art. 6 Abs. 1 aOBG der Beschuldigten auferlegt, wel- che die Busse innert Frist nicht bezahlte. Auch gab sie nicht an, wer zum fraglichen Zeitpunkt den Personenwagen gelenkt hatte, unter Berufung darauf, dass sie es nicht wisse. Damit ist zugleich gesagt, dass mit verhältnismässigem Aufwand die 12 Lenkerschaft nicht hätte eruiert werden können, da aufgrund dieser durch ihre Ver- teidigung mitgeteilten Äusserungen deutlich wird, dass auch durch eine formelle Befragung der in Deutschland wohnhaften Beschuldigten keine zielführenden Er- kenntnisse hätten gewonnen werden können. Im durch die Staatsanwaltschaft ein- geleiteten ordentlichen Strafverfahren machte die Beschuldigte sodann auch nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 5 aOBG geltend, das Fahrzeug sei gegen ihren Willen be- nutzt worden. Andere Verteidigungsargumente stehen dem Fahrzeughalter darüber hinaus nicht zu. Insbesondere entlastet auch die Unkenntnis über den Fahrer des Personenwagens im fraglichen Zeitpunkt die Beschuldigte nicht (MAEDER STEFAN, Schafft der Gesetzgeber das Strafrecht ab – und ist das etwas Schlechtes?, in: recht 2019, S. 12 ff., S. 18). Die Beschuldigte macht geltend, in ihrem Fall sei es ihr aber konkret unzumutbar und objektiv unmöglich, den Fahrer zu nennen und das Bundesgericht habe durchblicken lassen, dass unter diesen Umständen die Halter- haftung nicht greife. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in BGE 144 I 242 E. 1.3.1 ausgeführt hat, es sei im konkreten Fall nicht aufgezeigt worden und sei nicht ersichtlich, weshalb die Nennung des Fahrers für den Beschuldigten unzumutbar oder objektiv unmöglich gewesen sein solle. Jedoch geht die Kammer gleichwohl nicht davon aus, dass damit die Exkulpationsmöglichkeiten von Art. 6 Abs. 5 aOBG hätten erweitert werden sollen. Weder der klare Gesetzeswortlaut noch die Materi- alien sprechen dafür (vgl. MAEDER, Urteilsbesprechung, S. 1416). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Halterhaftung im konkreten Fall sind demnach erfüllt. Die Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Ab- zug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten innerorts um 13km/h (Halterhaftung). Sie hat somit die ihr auferlegte Busse aufgrund ihrer Ei- genschaft als Fahrzeughalterin zu bezahlen. Die Kammer entspricht damit dem Hauptantrag (pag. 274 Ziff. 1) der Generalstaatsanwaltschaft, womit der Eventual- antrag, wonach die Beschuldigte als Halterin des Fahrzeugs mit Kontrollschild C.________ im Sinne von Art. 6 Abs. 5 aOBG verantwortlich zu erklären sei für die Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsi- cherheit innerorts um 13km/h (pag. 275 Ziff. 3), obsolet wird. IV. Strafzumessung 7. Für das anwendbare Recht kann grundsätzlich auf die bereits gemachten Aus- führungen unter Ziff. 6.4 oben verwiesen werden. Gemeinsam mit dem totalrevi- dierten OBG ist per 1.1.2020 indes – wie bereits erwähnt – auch die neue OBV in Kraft getreten. Hinsichtlich der Bussenliste im Anhang der Verordnung, welche die Höhe der Bussen für die einzelnen zu ahndenden Widerhandlungen festlegt, haben sich für die vorliegend interessierende Überschreitung der signalisierten Höchstge- schwindigkeit um 13 km/h keine Änderungen ergeben; die Busse beträgt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht CHF 250.00 (vgl. Ziff. 303.1.c). Demnach ist das neue Recht für die Beschuldigte vorliegend nicht das mildere, weswegen für die Strafzumessung die aOBV zur Anwendung gelangt. 13 Weder hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts noch der rechtlichen Würdi- gung haben sich oberinstanzlich Änderungen ergeben. Für die Strafzumessung kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215 f.; S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diese hat die Busse anhand der Bus- senliste im Anhang der aOBV auf CHF 250.00 bestimmt (Ziff. 303.1.c). Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Die Beschuldigte wird demnach, wie bereits von der Vorinstanz, zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteil. Ebenso ist dem vorinstanzlichen Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zuzustimmen. Aufgrund der Gutheissung des Hauptantrags der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt ist der Eventualantrag, die Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 250.00 Busse zu bezahlen, als gegenstandslos zu bezeichnen. V. Kosten und Entschädigung 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte wird vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 13 km/h (Halterhaftung) für schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es somit keinen Grund, an der erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsregelung etwas zu ändern. 9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3’000.00. Die Be- schuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die gesamten Ver- fahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden. Die Beschuldigte hat zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO e contrario). 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstge- schwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicher- heit innerorts um 13 km/h (Halterhaftung), begangen am 17.9.2017 um 9:21 Uhr in Twann-Tüscherz, Alfermée, Hauptstrasse und in Anwendung von Art. 106 StGB Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG Art. 22 Abs. 1, 108 SSV Art. 6 aOBG Ziff. 303.1.c aOBV Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Advokatin Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 15 Bern, 30. März 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber: Kupper Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16