4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8‘739.55 für dessen Aufwendungen im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem erstinstanzlichen Gericht. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ von CHF 6'721.45 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 40 II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 58 und 61 SVG erkannt: