und in Anwendung der Artikel 44, 47, 106, 125 Abs. 2 StGB 34 f., 42 Abs. 1 und 4 aStGB Art. 422, 426 ff., 433, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 4‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 880.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘201.40.