24.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 38 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.