24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘400.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft: CHF 2‘600.00; Gerichtsgebühren, inkl. Urteilsbegründung: CHF 1‘800.00) und Auslagen von CHF 2‘801.40 (Auslagen der Staatsanwaltschaft), belaufen sich insgesamt auf CHF 7‘201.40. Sie sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.