Die Tagessatzhöhe ist als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist somit auf 8 Tage festzusetzen. V. Zivilpunkt 23. Betreffend die Zivilklage kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 379-381). Die Kammer schliesst sich diesen an. VI. Kosten und Entschädigung