22. Fazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 4‘400.00 zu verurteilen, unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 880.00 zu verurteilen. Bei den Verbindungssanktionen sind die Ersatzfreiheitsstrafen in der Regel mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen: Die Tagessatzhöhe ist als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).