zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und bisher im Bereich des Strassenverkehrsrechts nicht aufgefallen ist. Zudem lebt er in geordneten Verhältnissen und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Es ist ihm mithin keine ungünstige Prognose zu stellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Die Probezeit ist auf die Minimaldauer von zwei Jahren festzulegen.