36 Es ist beim Beschuldigten kein Grund ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht die gewünschte Wirkung erzielen sollte, weshalb die 48 Strafeinheiten grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen sind (vgl. zur Verbindungsbusse hinten E. 21). Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Gestützt auf das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund CHF 5’400.00 (pag. 314, Ziff. 37 und 40; vgl. auch pag.