18.3 Strafempfindlichkeit Es liegen keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit oder -unempfind- lichkeit des Beschuldigten vor. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich und damit neutral zu werten. 19. Strafart und konkretes Strafmass In Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten erachtet auch die Kammer – wie die Vorinstanz – eine Strafe von insgesamt 48 Strafeinheiten als dem Verschulden des Täters angemessen. Der Beschuldigte hat keinen schweren Fehler begangen, doch sind die Konsequenzen gravierend.