siehe auch pag. 588). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als geordnet bezeichnet werden und wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann gesagt werden, dass sich der Beschuldigte korrekt verhalten hat. Nach dem Unfall hat er soweit möglich versucht, Hilfe zu leisten. Auch im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Insgesamt wirkt sich dieses Nachtatverhalten neutral auf die Strafzumessung aus.