18. Täterkomponente 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. seinen Strafregisterauszug vom 23. November 2020 [pag. 575]). Über das Vorleben des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Er arbeitet bei der O.________ AG (pag. 125) und hat die Obhut über sein im Jahr 2014 geborenes Kind. Von der Mutter erhält er bisher keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind und fungiert damit als Alleinernährer (pag. 314, Ziff. 22 ff. und pag. 125; siehe auch pag.