Ebenfalls ist erstellt, dass sich der Beschuldigte in fahrtüchtigem Zustand befand und sein Auto technisch einwandfrei funktionierte. Der Erfolg wurde herbeigeführt, weil der Beschuldigte links abbog, ohne dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Der Beschuldigte war jedoch, bevor er abbog, korrekt eingespurt. Die Verwerflichkeit des Handelns ist damit insgesamt als leicht einzustufen. 17.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Seine Beweggründe und Ziele beschränken sich auf die mangelnde Aufmerksamkeit. Dies ist neutral zu werten, da die Fahrlässigkeit bereits im Delikt berücksichtigt ist.