35 17.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise der Tatbegehung kann nicht als verwerflich bezeichnet werden, wollte doch der Beschuldigte den Erfolgseintritt keineswegs. Insbesondere liegt keine besondere Leichtsinnigkeit oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, sondern «blosse» Unachtsamkeit vor. Ebenfalls ist erstellt, dass sich der Beschuldigte in fahrtüchtigem Zustand befand und sein Auto technisch einwandfrei funktionierte.