17. Tatkomponenten 17.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch das deliktische Verhalten wurde der Straf- und Zivilkläger in seiner körperlichen Integrität verletzt. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist festzuhalten, dass diese erheblich ist. Der Straf- und Zivilkläger erlitt beim Motorradunfall eine Mehrfachverletzung (Polytrauma).