Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Das zur Beurteilung stehende Delikt wurde vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen. Da im Ergebnis und in Anwendung auf das Delikt das neue Recht nicht milder ist, ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.