Der Beschuldigte ist somit wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen am 10. August 2015 um ca. 18.00 Uhr, zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 375 f.).