Der Privatkläger fuhr auf seiner eigenen Fahrspur, weshalb ein Selbstverschulden auszuschliessen ist. Für ein allfälliges Drittverschulden oder andere Umstände (wie z.B. ein technischer Defekt am Unfallfahrzeug), welche die Adäquanz unterbrechen würden, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. pag. 66). Der Eintritt des Erfolgs war für den Beschuldigten auch vermeidbar. Hätte er pflichtgemäss angemessene Rücksicht genommen, d.h. dem Gegenverkehr den Vortritt gelassen, wäre es nicht zur Kollision gekommen.