34 Abs. 2 und 36 Abs. 3 SVG verstossen. Der Erfolg, d.h. die Verletzung des Privatklägers, war für den Beschuldigten vorhersehbar, war seine Sorgfaltspflichtverletzung doch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung zum Abbiegen an einer Kreuzung ohne genügende Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr und damit zur Verursachung eines Unfalls, geeignet. Der Privatkläger fuhr auf seiner eigenen Fahrspur, weshalb ein Selbstverschulden auszuschliessen ist.