33 getretenen Erfolg. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten liegt in casu in der Verletzung der Verkehrsregeln. Gemäss Beweisergebnis gewährte der Beschuldigte dem Privatkläger beim Abbiegen nach links den Vortritt nicht. Der Unfall ereignete sich an einem schönen Tag bei klaren Sichtverhältnissen. Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse (vgl. pag. 13) und wusste daher, dass es relativ schnell gehen kann, dass aus der Kurve noch weitere Fahrzeuge kommen (vgl. pag.