(PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 42, mit Hinweisen). 1.2.4. In concreto Dass die schwere Körperverletzung des Privatklägers natürlich kausal durch das Verhalten des Beschuldigten hervorgerufen wurde, ist evident. Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision. Das Verhalten des Beschuldigten (Autofahren) ist zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, einen Unfall mit Verletzungsfolgen wie den vorliegenden herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Tathandlung ist somit auch adäquat kausal für den ein-