schuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Das Bundesgericht lässt dabei einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, stellt sich weiter die Frage nach der Vermeidbarkeit des Erfolgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es gemäss