Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Art. 34 Abs. 3 SVG bestimmt, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Nach Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. Und Art. 13 Abs. 2 VRV bestimmt, dass der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum beim Einspuren nach links nicht beanspruchen darf. 1.2.3. Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverzugs