PK–TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 23). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestands der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolgs, so setzt der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens voraus, dass der Täter ihn verursacht oder mitverursacht hat (natürliche und adäquate Kausalität), sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit) und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses, vgl. zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 117 ff.). 1.2.1. Kausalität