117 ff.) – lebensgefährlich verletzt wurde. Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es bestehen für die Kammer keine über theoretische hinausgehende Zweifel, sodass der Grundsatz von in dubio pro reo bzw. die Unschuldsvermutung keine Anwendung findet. III. Rechtliche Würdigung 13. Fahrlässige schwere Körperverletzung Bezüglich der rechtlichen Subsumtion folgt die Kammer vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 372 ff.):