Zu diesem Zeitpunkt näherte sich nämlich E.________ der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn und der Beschuldigte gewährte diesem den Vortritt. Kaum hatte E.________ den Beschuldigten passiert, fuhr dieser an und begann, in den I.________-Weg abzubiegen und überschritt dazu die Mittellinie der Fahrbahn. Dabei übersah er den sich auf der Gegenfahrbahn mit seinem Motorrad ebenfalls dieser Kreuzung nähernden Straf- und Zivilkläger, worauf es auf dessen Fahrbahn zur Kollision mit dem Pick-up kam und wobei der Straf- und Zivilkläger – unbestrittenermassen (siehe Arztberichte auf pag. 117 ff.) – lebensgefährlich verletzt wurde.