12. Rechtserheblicher Sachverhalt Aus der Beweiswürdigung ergibt sich für die Kammer folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr am 10. August 2015, ca. 18.00 Uhr, mit seinem handgeschalteten Nissan Navara Pick-up von G.________ in Richtung J.________. Bei der Kreuzung H.________-Strasse / I.________-Weg wollte er nach links abbiegen, um zu seinem damaligen Arbeitsort (L.________ AG; I.________-Weg 1, G.________) zurückzukehren. Der Beschuldigte spurte deshalb gegen die Mittellinie ein und hielt auf der Höhe des N.________-Wegs an. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich nämlich E.________