30 11.3.6 Zwischenfazit in Bezug auf die Aussagen Aus den Aussagen ergibt sich schlüssig, dass - der Pick-up des Beschuldigten nach dem Passieren des ersten Motorradfahrers (E.________) – eingespurt im Bereich der Mittellinie stehend – zwecks Abbiegens in Richtung des N.________-Wegs anfuhr; - der Beschuldigte den herannahenden Straf- und Zivilkläger übersehen hatte («Di hani gseh, dr anger nid»); - der Beschuldigte mit dem Abbiegen (Lenkeinschlag) begann und infolgedessen die Mittellinie überschritt;